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§ 25 Das Schiedsgericht
1. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, die
vom Sportbundtag für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden.
... Für die Wahl der Mitglieder des
Schiedsgerichtes ist Paragraph 18, Ab. 2-7 entsprechend anzuwenden. Für das
Ausscheiden von Mitgliedern des Schiedsgerichtes während der Wahlzeit gilt
Paragraph 18 Abs. 8.
2. Zuständigkeit und Tätigkeit des Schiedsgerichtes ergeben sich aus der
Satzung und der Rechtsordnung. Präsidium und Hauptausschuss können jederzeit
das Schiedsgericht mit der Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten
beauftragen, insbesondere mit der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
den Mitgliedern des DMC oder mit der Nachprüfung von Beschuldigungen gegen
DMC-Mitglieder. Es soll ihm die Bearbeitung übertragen werden, wenn das
Präsidium wegen Beteiligung eines Präsidiums-Mitgliedes oder aus sonstigen
Gründen nicht selbst entscheiden kann oder will, oder wenn dies zur
Vermeidung von Nachteilen für den DMC zweckmäßig erscheint, soweit dadurch
die Unabhängigkeit des Schiedsgerichtes nicht gefährdet ist.
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